Gesellschaftsrecht

Geschäftsführerhaftung außerhalb der Insolvenz

Die Besloten Vennootschap (BV - niederländische GmbH) ist nicht ohne Grund die am häufigsten gewählte Rechtsform unter ambitionierten Unternehmern. Sie bietet einen entscheidenden Schutzschild: Grundsätzlich haftet ausschließlich die BV für ihre eigenen Schulden, und Ihr Privatvermögen bleibt unangetastet. Dennoch ist diese Trennlinie nicht absolut. In der juristischen Praxis sehe ich sehr regelmäßig, dass Gläubiger, wenn die BV nicht zahlen kann, den Geschäftsführer privat ins Visier nehmen. Und obwohl die Hürde hoch ist, kann der gesellschaftsrechtliche Schleier (Haftungsdurchgriff) durchaus durchbrochen werden.

Wir sprechen hier über die Geschäftsführerhaftung außerhalb der Insolvenz. Sie müssen also nicht vom Gericht für insolvent erklärt worden sein, um als Geschäftsführer persönlich für eine geschäftliche Schuld bluten zu müssen. Der Kernbegriff in diesen Verfahren ist der 'schwerwiegende persönliche Vorwurf' (ernstig persoonlijk verwijt).

Innenhaftung versus Außenhaftung

Das niederländische Gesellschaftsrecht kennt zwei Hauptwege, auf denen Sie als Geschäftsführer privat in Anspruch genommen werden können:

"Unternehmertum bedeutet, Risiken einzugehen. Sie werden nicht für eine geschäftliche Fehleinschätzung zur Rechenschaft gezogen, wohl aber für unverantwortliches und bewusstes Handeln auf Kosten Ihrer Gläubiger."

Die zwei Anker der Außenhaftung

Wenn ein Gläubiger Sie privat aufgrund einer unerlaubten Handlung in Anspruch nimmt, prüft der Richter Ihr Handeln hauptsächlich anhand von zwei strengen rechtsprudentiellen Maßstäben:

1. Die Beklamel-Norm (Haftung bei der Eingehung von Verbindlichkeiten)

Sie haften als Geschäftsführer persönlich, wenn Sie im Namen der BV einen Vertrag oder eine Verpflichtung eingehen, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt wussten – oder vernünftigerweise hätten verstehen müssen –, dass die BV diese Verpflichtung nicht erfüllen kann und keinen Rückhalt für den daraus resultierenden Schaden bieten würde. Einfach gesagt: Sie bestellen eine große Partie Waren, obwohl Sie wissen, dass das Bankkonto leer ist und es keine strukturellen Einnahmen mehr gibt.

2. Vereitelung von Zahlungs- oder Rückgriffsmöglichkeiten

Sie sind im Namen der BV eine Verpflichtung eingegangen und die BV konnte anfangs zahlen. Jedoch sorgen Sie anschließend als Geschäftsführer (aktiv) dafür, dass speziell dieser Gläubiger nicht bezahlt wird. Ein klassisches Beispiel ist die selektive Zahlung: Die Liquidität ist knapp, und Sie beschließen, verbundene Parteien, Ihre eigene Managementgebühr oder Lieferanten, die Sie mögen, zu bezahlen, aber diesen einen spezifischen Gläubiger bewusst im Regen stehen zu lassen. Auch das 'Aushöhlen' der BV durch die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Schwester-BV (Sterbehauskonstruktion) fällt darunter.

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Wie verhindern Sie, dass ein geschäftlicher Streit in einer Privatinsolvenz eskaliert? Alles dreht sich um Transparenz, rechtzeitiges Handeln und unwiderlegbare Dokumentation.

Sobald Sie bemerken, dass die Liquidität der BV strukturell unter Druck gerät, betreten Sie eine Gefahrenzone. In dieser Phase ist es essenziell, dass Sie Ihren Entscheidungsprozess dokumentieren. Warum entscheiden Sie sich dafür, bestimmte Gläubiger zu bezahlen und andere nicht? Gibt es dafür eine objektive Rechtfertigung (z. B. weil die Lieferung dieser speziellen Partei für die Kontinuität des Betriebs unerlässlich ist)? Halten Sie dies in Protokollen oder einem Vorstandsbeschluss fest.

Greifen Sie zudem rechtzeitig ein, um Kosten zu senken. Wenn die Lohnkosten zu schwer wiegen, initiieren Sie eine korrekte Umstrukturierung nach der Sozialauswahl (afspiegelingsbeginsel), anstatt die BV langsam ausbluten zu lassen. Schütten Sie in unsicheren Zeiten absolut keine Dividenden aus und verrechnen Sie keine Kontokorrentschulden zu Ihren eigenen Gunsten als Gesellschafter-Geschäftsführer.

mr. M.A. Krieger

mr. M.A. (Michel) Krieger

Rechtsanwalt und Prozessstratege bei DHKV Advocaten. Spezialist für Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht für ambitionierte Unternehmer.

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